Straßenschilder-Scheibendurchmesser. 60 cm Klasse 1 Abb. 61 "Transit verboten für Kraftfahrzeuge, die einen Anhänger ziehen"
Scheibendurchmesser-Scheiben Klasse 1 Verkehrsmittel verboten für Kraftfahrzeuge, die einen Anhänger ziehen, temporäre Baustellenschilder, Verkehrssicherheitsschilder auf Baustellen, Baustellenschilder
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Merkmale:
NAME: Bandscheibendurchmesser. 60 cm Klasse 1 Abb. 61 "Transit verboten für Kraftfahrzeuge, die einen Anhänger ziehen"
Allgemeine Beschreibung:
• Abbildung: II 61
• Klasse: 1 (Prohibitionsschilder)
• Form: Kreisförmige Scheibe
• Durchmesser: 60 cm (600 mm) – Standardgröße für Installationen auf gewöhnlichen Straßen
• Hintergrundfarbe: Reflektierendes Weiß
• Kante: Reflektierendes Rot (typische Dicke: ca. 10 mm)
• Piktogramm: Schwarz, das ein Auto darstellt, das einen Anhänger zieht
Grafisches Erscheinungsbild:
Im Inneren der Scheibe:
• Ein Fahrzeug (typischerweise ein Pkw) ist stilisiert in Schwarz dargestellt.
• Hinter dem Fahrzeug befindet sich ein kleiner, ebenfalls schwarzer Anhänger, der durch eine Linie verbunden ist, die die Anhängerstange darstellt.
• Es gibt keine zusätzlichen Schriften oder Symbole.
• Das Ganze ist zentriert und leicht erkennbar, mit einfachen und proportionalen Grafiken, um auch aus der Ferne sofortige Lesbarkeit zu gewährleisten.
Bedeutung und Vorschrift:
• Das Schild verbietet den Transport aller Kraftfahrzeuge, die einen Anhänger ziehen, jeglicher Art (leichte Anhänger, Wohnwagen, Bootsanhänger usw.), sofern nicht anders angegeben.
Andererseits können Folgendes transitieren:
• Kraftfahrzeuge ohne Anhänger;
• Motorräder und Fahrräder, sofern nicht ausdrücklich verboten.
Nutzungsregeln:
• In der Regel auf Straßen, Brücken oder Abschnitten installiert, wo Fahrzeuge mit Anhängern gefährlich oder ungeeignet sein könnten (scharfe Kurven, steile Steigungen, Breiten- oder Gewichtsbegrenzungen).
• Sie kann von einem zusätzlichen Panel begleitet werden (z. B. "außer genehmigt" oder "an Feiertagen").
• Das Schild muss auf der rechten Straßenseite angebracht werden, in einer Höhe zwischen 1,5 und 2,2 m von der Straßenoberfläche entfernt und aus mindestens 100 m Entfernung sichtbar sein.
Regulatorische Referenzen:
• Verkehrsgesetzbuch: Art. 116 (Verkehrspflichten und -begrenzungen)
• Durchführungsverordnung: Anhang II – Tabelle der Prohibitionsschilder, Abbildung II 61
• Materialien: Verzinktes Blech oder Aluminium mit Klasse-1-Reflektionsfolie (Standardleistung für Nachtsicht).
