Straßenschilder-Scheibendurchmesser. 60 cm Klasse 1 Abb. 41 "Vorfahrtsstraßen wechselnd einbahnig"
Schilder, die den Straßenverkehrsvorschriften entsprechen, hohe Sichtbarkeit garantiert.
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Allgemeine Beschreibung:
• Vertikales Verkehrsschild in Form einer Scheibe, gemäß Abbildung II 41 der Verordnung zur Ausführung und Umsetzung des Verkehrsgesetzbuchs (Präsidialdekret 495/1992), das Folgendes anzeigt:
"Weiche in wechselnden Einbahnstraßen"
• Er wird verwendet, um die Verpflichtung auferlegt zu gewähren, auf Straßenabschnitten, in denen der Verkehr in einer wechselnden Einbahnstraße stattfindet, etwa bei Verengungen durch Straßenbauarbeiten, Hindernisse oder verringerte Fahrbahnen.
Technische Merkmale:
• Typ: Rezept-Signal (Verpflichtung)
• Abbildung: II 41 – "Vorfahrt in wechselnden Einbahnstraßen"
• Form: Kreisförmig
• Durchmesser: 60 cm (Standard für temporäre Schilder oder sekundäre städtische/außerstädtische Straßen)
• Material: 25/10 dickes verzinktes Blech oder Aluminium
• Reflektierender Film: Klasse 1 (Standardsicht, entspricht UNI EN 12899-1)
• Hintergrundfarbe: Reflektierendes Weiß
Symbole:
• Roter Pfeil nach unten (Vorrang für andere Fahrzeuge)
• Schwarzer Pfeil nach oben (Richtung umkehren mit Priorität)
• Kante: Rot, gemäß den Vorschriften für Pflicht- und Prioritätsschilder
• Montage: Standardlöcher zur Montage an Stangen, Stativ oder Stativ
Funktion und Nutzung:
• Das Signal der Abbildung II 41 wird verwendet, um:
• Zeigen Sie die Notwendigkeit an, entgegenkommenden Fahrzeugen Vorrang zu geben
• Regulierung des Nahverkehrs in wechselnden Einbahnstrecken ohne Ampeln
• In Verbindung mit dem Schild Abb. II 42 ("Trasse in wechselnden Einbahnstraßen") installiert werden, das auf der gegenüberliegenden Seite der Verengung angebracht ist
Anwendungskontexte:
• Temporäre Straßenbaustellen
• Schmale Brücken oder einspurige Übergänge
• Straßenabschnitte, in denen der Verkehr durch vorübergehende Hindernisse verändert wird
Regulatorische Compliance:
Entspricht den folgenden Folgen:
• Art. 135 des Verkehrsgesetzbuchs (Gesetzesdekret 285/1992)
• Abbildung II 41 des Anhangs zur Durchführungsverordnung (Präsidialdekret 495/1992)
• Fällt unter die vorübergehenden oder dauerhaften Anzeichen einer verpflichtenden Verschreibung
KLAMMERN NICHT ENTHALTEN
